- Grundschuld
- ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191–1198 BGB). Die G. zählt neben ⇡ Hypothek und ⇡ Rentenschuld zu den ⇡ Grundpfandrechten. Sie dient der Besicherung von meist langfristigen Krediten (⇡ Realkredit). Da die G. ein abstraktes, vom Bestehen einer Forderung unabhängiges Grundpfandrecht darstellt, hat sie die Hypothek im bankmäßigen Kreditgeschäft weitgehend verdrängt.- 1. Das Bestehen einer Forderung ist nicht Voraussetzung zur Entstehung einer G. (im Gegensatz zur ⇡ Hypothek). Demgemäß gelten für die G. die §§ 1114–1183 BGB nur, soweit sie die Hypothek als solche, nicht auch die zugrunde liegende persönliche Forderung betreffen. Auch wenn eine G. zur Sicherung einer persönlichen Schuld dient (Sicherungsgrundschuld), ist sie in ihrem Bestand von der persönlichen Forderung ganz unabhängig.- 2. Eintragung ins ⇡ Grundbuch in der dritten Abteilung ist für Buch- und Brief-G. erforderlich. Über die G. kann ein ⇡ Grundschuldbrief ausgestellt werden, der (selten) auch auf den Inhaber lauten kann (⇡ Inhabergrundschuld) und dann wie ein ⇡ Inhaberpapier übertragbar ist.- 3. Eine G. wird bestellt: (1) Wenn der Schuldgrund verdeckt werden soll oder (2) wenn der Grundstückseigentümer sich nicht zugleich persönlich verpflichten will, denn das sonstige Vermögen des Eigentümers haftet nicht (wohl aber meist bei der Hypothek). Die G. kann auch vom Grundstückseigentümer für diesen selbst eingetragen werden (⇡ Eigentümergrundschuld).- 4. Eine G. kann in eine Hypothek umgewandelt werden, ohne Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten.- 5. Sonderform der G.: ⇡ Rentenschuld.- 6. Bilanzierung der Aktiv-G. unter langfristigen Darlehen im Umlaufvermögen, der Passiv-G. unter langfristigen Verbindlichkeiten.
Lexikon der Economics. 2013.