Grundschuld

Grundschuld
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§§ 1191–1198 BGB). Die G. zählt neben  Hypothek und  Rentenschuld zu den  Grundpfandrechten. Sie dient der Besicherung von meist langfristigen Krediten ( Realkredit). Da die G. ein abstraktes, vom Bestehen einer Forderung unabhängiges Grundpfandrecht darstellt, hat sie die Hypothek im bankmäßigen Kreditgeschäft weitgehend verdrängt.
- 1. Das Bestehen einer Forderung ist nicht Voraussetzung zur Entstehung einer G. (im Gegensatz zur  Hypothek). Demgemäß gelten für die G. die §§ 1114–1183 BGB nur, soweit sie die Hypothek als solche, nicht auch die zugrunde liegende persönliche Forderung betreffen. Auch wenn eine G. zur Sicherung einer persönlichen Schuld dient (Sicherungsgrundschuld), ist sie in ihrem Bestand von der persönlichen Forderung ganz unabhängig.
- 2. Eintragung ins  Grundbuch in der dritten Abteilung ist für Buch- und Brief-G. erforderlich. Über die G. kann ein  Grundschuldbrief ausgestellt werden, der (selten) auch auf den Inhaber lauten kann ( Inhabergrundschuld) und dann wie ein  Inhaberpapier übertragbar ist.
- 3. Eine G. wird bestellt: (1) Wenn der Schuldgrund verdeckt werden soll oder (2) wenn der Grundstückseigentümer sich nicht zugleich persönlich verpflichten will, denn das sonstige Vermögen des Eigentümers haftet nicht (wohl aber meist bei der Hypothek). Die G. kann auch vom Grundstückseigentümer für diesen selbst eingetragen werden ( Eigentümergrundschuld).
- 4. Eine G. kann in eine Hypothek umgewandelt werden, ohne Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten.
- 5. Sonderform der G.:  Rentenschuld.
- 6. Bilanzierung der Aktiv-G. unter langfristigen Darlehen im Umlaufvermögen, der Passiv-G. unter langfristigen Verbindlichkeiten.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Grundschuld — ist nach § 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Belastung eines Grundstückes in der Art, daß der Berechtigte aus dem Grundstück die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme fordern darf. Im Gegensatz zur Hypothek (s. d.) setzt die G. kein… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Grundschuld — Grundschuld, das Pfandrecht an Grundstücken, das nicht, wie die gewöhnliche Hypothek, für eine ihrem Schuldgrunde nach bezeichnete Forderung bestellt ist (z.B. Darlehen etc.), sondern den Grundschuldberechtigten ermächtigt, eine abstrakt… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Grundschuld — Grundschuld,die:⇨Hypothek …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Grundschuld — Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die …   Deutsch Wikipedia

  • Grundschuld — Grụnd|schuld 〈f. 20〉 auf einem Grundstück lastende Schuld * * * Grụnd|schuld, die (Rechtsspr., Bankw.): finanzielle Belastung eines Grundstücks, die meist als Sicherheit für eine Forderung besteht. * * * Grundschuld,   ein Grundpfandrecht. Durch …   Universal-Lexikon

  • Grundschuld — Grụnd|schuld …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Sicherungsgrundschuld — ⇡ Grundschuld, die als Sicherheit für einen gewährten Kredit bestellt wird. Die S. ist keine besondere Rechtsinstitution wie die ⇡ Sicherungshypothek, weil die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek immer von der zugrunde liegenden Forderung… …   Lexikon der Economics

  • Briefgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung des Rechts im ⇡ Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt ist. Gegensatz: ⇡ Buchgrundschuld …   Lexikon der Economics

  • Buchgrundschuld — ⇡ Grundschuld, bei der die Erteilung eines ⇡ Grundschuldbriefes vertraglich ausgeschlossen ist, die also lediglich ins ⇡ Grundbuch eingetragen wird. Gegensatz: ⇡ Briefgrundschuld …   Lexikon der Economics

  • Eigentümergrundschuld — ⇡ Grundschuld, die für den Grundstückseigentümer bestellt ist (§ 1196 BGB). 1. Zweck: Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen (dasselbe kann durch ⇡ Rangvorbehalt erreicht werden). 2. Gelangt die Forderung, für welche eine ⇡… …   Lexikon der Economics

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